Meldepflicht/Aufsicht

Wann ist eine Tagesfamilie meldepflichtig?

Auszug aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz; Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (vom 27. Mai 2020, Gesetzesänderung gültig ab 1. August 2020)

B. Tagesfamilien

Meldepflicht §3

1 Meldepflichtig ist, wer gegen Entgelt für wenigstens ein Kind wöchentlich während mindestens 25 Stunden Betreuungsdienst und höchstens sechs Plätze anbietet.

2 Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensmonat belegen eineinhalb Plätze.

3 Die Meldepflicht ist innerhalb dreier Monate seit Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu machen.

 

Betreuungspersonen des TFZO:

Sie werden von den Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle schriftlich informiert, falls sie meldepflichtig werden. Wenden Sie sich bei Fragen immer zuerst an die Fachmitarbeiterin Begleitung. Meldepflichtige Tagesfamilien melden sich spätestens drei Monate nach Entstehung der Meldepflicht bei ihrer zuständigen Wohngemeinde.

 

Nicht als Tageskinder gelten

  • Eigene Kinder
  • Kinder, deren Eltern zum Verwandtenkreis gehören
  • Kinder, welche zu Besuch weilen

 

 

Zuständige Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht obliegt der jeweiligen Wohngemeinde der Tagesfamilie. Die Gemeinden können die Aufgabe selbst wahrnehmen oder an externe Stellen übertragen.